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Die Aufforderung

Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte mir vor einer Weile ein Einschreiben geschickt:

"Sehr geehrter Herr Harste,

ich habe bei Ihnen in dem Zeitraum vom 27.09.2017-30.09.2017 als Verkäufer in Teilzeit gearbeitet und muss leider bis zum heutigen Tag feststellen, dass immer noch kein Zahlungseingang des ausstehenden Gehalts für September auf mein Konto verbuchen konnte, obwohl ich Ihnen die erforderlichen Kontodaten bereits mitgeteilt habe. Daher fordere ich sie auf mir das ausstehende Gehalt für September 2017 in Höhe von 250,38€ (netto) (= 260 € brutto) mit einer Fristsetzung bis zum 15.11.2017 auf das folgende Konto zu überweisen. […]
"

Ich liebe so ein pseudobürokratisches Geschwafel. Nur zur Info: Der Kerl hatte tatsächlich im genannten Zeitraum bei uns gearbeitet. Dass das Arbeitsverhältnis nicht darüber hinaus fortgesetzt wurde, lag zu exakt 100% daran, dass er ohne sich noch einmal bei mir oder einem meiner Mitarbeiter gemeldet zu haben nicht mehr zur Arbeit erschien und auch nicht mehr telefonisch erreichbar war. Natürlich hätten wir die geleistete Arbeit abrechnen können, aber bei jemandem, der so tut, als wäre er vom Erdboden verschwunden, wollten wir einfach erst mal abwarten und gucken, was passiert.

Von mir gab es folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihr erfrischend freundliches Schreiben vom 30. Oktober 2017.

Sie hätten sich die Mühe mit den in Floskeln verpackten Drohgebärden sparen können, wenn Sie sich einfach kurz telefonisch oder via E-Mail bei mir oder meinem Mitarbeiter gemeldet und bei der Gelegenheit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hätten, anstatt einfach nicht mehr zum Dienst zu erscheinen und nicht mehr auf Anrufe zu reagieren.

Wie auch immer: Ich habe den von Ihnen genannten (Brutto-)Betrag durch unsere Lohnbuchhaltung laufen lassen und soeben den sich daraus errechneten Nettolohn auf Ihr Konto xxx überwiesen.

Die von Ihnen geforderten € 250,38 konnte ich Ihnen jedoch nicht auszahlen, da Sie, wie Sie freundlicherweise in Ihrem Schreiben bestätigt haben, in unserem mündlichen Arbeitsvertrag auf Teilzeit (und nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) eingestellt waren, woraus sich die Pflicht zur Zahlung von Lohnsteuer, Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträgen ergibt, was den ursprünglich von Ihnen gewünschten Betrag auf € 181,32 reduziert.

Dieser Piekser in die Wunde war ausreichend Genugtuung für mich. :-) Da sich dieser ehemalige Mitarbeiter bis dato auch nicht wieder bei mir direkt oder in der Filiale gemeldet hat, dürfte die Sache damit auch abgeschlossen sein.

Gehaltsabrechnungen = Holschuld

Nach rund einem dreiviertel Jahr hat sich diese Ex-"Mitarbeiterin" wieder per E-Mail bei mir gemeldet:

"Sehr geehrter Herr Harste,

bei Durchsicht meiner Unterlagen musste ich feststellen, dass mir die Abrechnungen für Januar und Februar dieses Jahres fehlen. Ich bitte Sie daher, mir diese noch einmal zukommen zu lassen, gern auch vorab per E-Mail, da ich diese dringend benötige.
"
An dieser Stelle für euch noch mal kurz ein Zitat aus der Wikipedia:

Die Abrechnung gehört zu den Arbeitspapieren und ist grundsätzlich eine Holschuld, das heißt, der Arbeitnehmer muss seine Abrechnung bei dem Arbeitgeber abholen.
Ist klar, was das bedeutet? Riiiiiiichtig: Ich investiere ganz sicher kein Porto und mache mir auch schon gar nicht die Mühe, die Dokumente einzuscannen und per Mail zu verschicken. Die kann sie sich schön selber im Laden in Findorff persönlich rausholen. ;-)