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Eingesteckt

Eine gute Kundin sprach mich eben an. Ein Mann hätte "etwas in seine Jacke gesteckt".
Eine sehr schwierige Situation - aber natürlich bin ich der Sache auf den Grund gegangen und habe den Kunden an der Kasse freundlich und vor allem diskret angesprochen. Er hat leider nicht so dezent reagiert, sondern ist hochgegangen, wie ein Chinaböller D. Er wurde sogar regelrecht aggresiv und hat angefangen mich und "die Kundin" auf derbste Weise zu beschimpfen. Als "Beweis" hat er dann seine mitgebrachten Aldi-Tüten vorgezeigt ("Ich habe für alles einen Bon.") - aber den Blick auf seine Jackeninnentasche hat er nicht freigegeben.
Ich bin mir ziemlich sicher, daß er wirklich etwas eingesteckt hatte - aber bevor ich mich mit einem Junk auf ein Handgemenge einlasse, verzichte ich lieber auf ein paar Euro.

Er drohte noch damit, hier nie wieder herzukommen. Vermutlich kein sehr schmerzhafter Verlust...

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Kommentare

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Halb-Jurist am :

Das ist aber nett, dass Du auf ein Handgemenge verzichtet hast. Zumal Du für ein solches Vorgehen keinerlei rechtliche Grundlage hättest!

Muss jeder, der bei Dir einkauft aufgrund Behauptungen Dritter seine Taschen vorzeigen?

Frank am :

Das Handgemenge kann auch durch den (vermeinlichen) Dieb ausgelöst werden.
Rechtlich einwandfrei ist natürlich die Polizei zu rufen, die dann in die Taschen gucken darf.

Und zum letzten Satz denke ich mal das Bjoern genügend Menschenkenntnis besitzt um das ganze einzuschätzen. Also sowohl denjenigen der die Behauptung aufstellt wie auch denjenigen der Beschuldigt ist. Und daraus ergibt sich dann der ganze Rest (Spricht man denjenigen an? Wie reagiert er? weiterverfolgen usw.).

Björn Harste am :

@Halb-Jurist: Wenn jemand auf mich losgeht, frage ich nicht mehr nach rechtlichen Grundlagen. Daher: Lieber vorbeugen und körperliche Gewalt am besten damit abwehren, daß man den "Täter" vorsichtig im Gespräch wieder abkühlt.
Zu der anderen Frage: Natürlich nicht. Da wägt man schon ab, *wer* einem das sagt und um *wen* es geht. Daß ich dann jemanden deswegen auch tatsächlich anspreche, kommt sehr, sehr selten vor - vielleicht alle zwei Jahre mal...

stuka am :

Nennt sich Halbjurist und kennt den §127 STPO nicht. Sehr seltsam.

R. Wolff am :

War die andere Hälfte.

(Ich kannte ihn bis vor kurzem auch nicht, deshalb für alle, denen es genauso geht, ein Link.)

Magkes am :

Sowas lernt mal als allererstes (derzeit) beim Wehrdienst!

Halb-Jurist am :

@stuka

Na dann subsumier doch mal.

1. Tat
-> Gibt es eine? Vielleicht ja, vielleicht nein.
Daher: (-)
Aber: Laut BayObLG auch begründeter Tatverdacht ausreichend?
Hier: Beliebige Behauptungen einer Dritten. Daher: (-)

Noch Fragen?

R. Wolff am :

Großes Ehrenwort: ich wollte noch dazuschreiben, daß auch ich an der Anwendungsfähigkeit des §127 in diesen Fall Zweifel habe. Das muß ich wohl vergessen haben.

stuka am :

Das mit dem subsumieren solltest du lieber nochmal üben.
Aussage einer Stammkundin: Er hat etwas in die Jacke gesteckt = ausreichender Tatverdacht!
(Ist übrigens auch die Meinung eines anderen, anwesenden Volljuristen )

Halb-Jurist am :

So sehr muss ich das gar nicht mehr üben.

Karlsruher Komm/Boujong:
"Allerdings darf der Festnehmende den dringenden Tatverdacht nur der sichtbaren Tat selbst entnehmen; außerhalb des Tatgeschehens liegende Beweisanzeichen müssen dagegen unberücksichtigt bleiben (BGH GA 1974, 177; BayObLGSt. [s.o.]; BayObLG OLGSt. § 127 S. 11, 12; Hilger LR RdNr. 9; Krause AK StPO RdNr. 4)"

Seit Ihr der Ansicht, dass die Behauptungen eines außenstehenden Dritten nicht solche "außerhalb des Tatgeschehens liegenden Beweisanzeichen" sind?

Eilert Brinkmann am :

Auch, wenn die Zeugin glaubwürdig ist, bleibt noch die Frage, was genau sie eigentlich gesehen hat. Wenn eine bekannte und glaubwürdige Stammkundin sagt: "Der hat einen Artikel aus dem Regal genommen und in seine Jacke gesteckt", dann sehe ich da auch einen ausreichenden Tatverdacht. Aber wie wäre es bei einem unspezifischen "der hatte irgendwas in der Hand und hat das dann in seine Jacke gesteckt"?

Ich stecke auch oft "etwas" in eine Hosen- oder Jackentasche, wärend ich durch einen Laden gehe. Zum Beispiel die Uhr, auf die ich gerade gesehen habe, den nicht mehr benötigten Einkaufszettel, wenn ich alle Artikel beisammen habe, einen Stift, mit dem ich mir eine Notiz gemacht habe, ein gebrauchtes Taschentuch oder bisweilen auch schon mal meine Digitalkamera, nachdem ich zwecks späteren Preisvergleichs eine Reihe Preisschilder und Produktbeschreibungen abfotografiert habe. (Letzteres eher nicht bei Lebensmitteln, sondern bei technischen Geräten.)

Würde ich von einem Mitarbeiter wegen eines so entstandenen Verdachts angesprochen (bisher nie geschehen), dann würde ich wohl wahrheitsgemäß erklären, was ich da weggesteckt habe, und ihm vielleicht auch aus lauter Freundlichkeit den fraglichen Gegenstand zeigen. Dann hätte er die Wahl, mir entweder einfach zu glauben, dass ich nicht außerdem auch noch Diebesgut in die Tasche gesteckt habe, oder aber einen großen Aufstand einschließlich Polizeieinsatz für eine Durchsuchung zu veranstalten - und sich dann eine richtig gute Entschuldigung zu überlegen.

Kurz: Für einen Ladenbesitzer ist es sicherlich nicht einfach, jedem Verdacht angemessen nachzugehen.

stuka am :

Dann muss, um ganz sicher zu gehen, eben die Kundin die Rechte nach 127 STPO wahrnehmen.
Aus der Rechtspraxis kann ich jedenfalls sagen, daß in so einem Fall die Festnahme nach 127 STPO auch durch den Marktleiter bzw. einem Mitarbeiter unproblematisch wäre.

Chris am :

Wenn das große juristische Ratespiel schon läuft: Was ist mit §32StGB (Notwehr)? Kommt ja wohl drauf an, was konkret passiert wäre.

4 am :

Nur mal ne Frage: Warum sollten bei den hier diskutierten sachverhalt die Bullen zur Durchsuchung berechtigt sein?

marcc am :

Man mag es nicht glauben, aber Polizisten dürfen manchmal mehr als wir Zivilisten.

Björn Harste am :

@Marcc: Möchte man wirklich manchmal glauben. Allerdings - und das haben mir inzwischen schon mehrere Polizisten bestätigt - scheint es eine neue Regelung, bzw. eine strengere Überwachung einer alten Regelung, zu geben, nach der Polizisten nicht "grundlos" jemanden durchsuchen dürfen. Ein "ich glaube, daß der was eingesteckt hat" reicht da nicht mehr, wenn ich das richtig verstanden habe.

R. Wolff am :

Wenn man Herrn Vetter vom lawblog mal braucht... ;-)

Lurker am :

Auf § 127 I StPO würde ich mich als Privatperson nicht berufen wollen, wenn nur ein Tatverdacht vorliegt - nach richtiger Ansicht bedarf es einer Tat und nicht eines Tatverdachts, da eine Privatperson eben keine Irrtumsprivilegien genießen soll und darf.

Ob die Polizei in diesem Fall durchsuchen dürfte? Je nach Polizeigesetz wohl schon, da die Sache u.U. sichergestellt werden darf - hier stellt sich natürlich die Frage, wie deutlich der Tatverdacht ist. Ein "ich habe da gesehen, daß *etwas* weggesteckt wurde" würde mir persönlich da wohl nicht reichen - viele Richter sehen das aber leider anders.

Volker am :

Was ist eigentlich ein "Junk" ???

blogliesel am :

Es liegt schon eine Weile zurück. Ich beobachtete wie so gegen zwei Uhr morgens zwei Gestalten mittels einer hochgestellten Palette in einen Supermarkt einstiegen. Ich rief die Polizei, die rückte mit einer halben Hundertschaft an, postierte fast eine bewaffnete Einheit auf dem Dach des Marktes, der Ladenbesitzer wurde aus dem Bett geholt und unter größten Vorsichtsmassnahmen wagte man sich in den Laden, nachdem man die Gangster per Megafon aufgefordert hatte, mit erhobenen Händen herauszukommen.

Im Markt fand man dann zwei vor Angst schlotternde Jugendliche, versteckt unter einer Gefriertruhe, ein paar Würste in den Taschen. Die Diebe wurden abgeführt, der Einsatz war beendet.

Wer nun glaubt es hätte sich jemand bei mir bedankt, weit gefehlt. Der Ladenbesitzer meinte noch, ich hätte wegsehen sollen, er wäre versichert, wozu da der ganze Aufwand.

Tja, da habe ich mir geschworen, wegzusehen, wenn wieder einmal jemand im Laden etwas mitgehen lässt. Ich hatte bis jetzt oft die Gelegenheit wegsehen zu müssen, mich reizen auch Fangprämien nicht, die man für die Ergreifung eines Ladendiebes aussetzt. Sollen sich doch die Ladenbesitzer selbst darum kümmern, Langfinger zu erwischen.
Schliesslich wird der Wert der geklauten Ware auf die Preiskalkulation umgelegt und von den eh Kunden mitbezahlt.

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