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Stempel Betriebsgeheimnis

Fundstück an meinem Stempelständer im Kassenbüro. Diesen Stempel habe ich vor einer gefühlten Ewigkeit mal von der SPAR bekommen und sollte, wenn ich mich richtig erinnere, bei z.B. Warenrückrufen zum Einsatz kommen. Bis zum Erstellen dieses Fotos war der Stempel übrigens noch unbenutzt…

Neugierig geworden habe ich eben mal nach den genannten Stellen im Gesetz gesucht. Zumindest in der letzten Version ergibt der Verweis, so ich denn richtig geguckt habe, keinen Sinn.

Ist wohl nicht mehr weiter wichtig… :-)


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Kommentare

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Philmax am :

Dann bestelle mal bei der EDEKA einen neuen Stempel-Satz.

JSG am :

§ 4 I Nr.2 VIG: "...Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind..."


[juristischer Klugscheißmodus]
Überhaupt gewinnt solche Kennzeichnung an Relevanz, da immer weitergehendere Informationspflichten aufgrund Willen der EU die Behörden treffen. Die müssen immer öfter vieles veröffentlichen oder auf Nachfrage herausgeben - mit Ausnahme von (tatsächlichen) Betriebsgeheimnissen, die als solche gekennzeichnet sind. Ob aber notwendige Rückrufe solche wären wage ich zu bezweifeln - ganz im Gegenteil wohl eher!

[/juristischer Klugscheißmodus]

dirty am :

Damalige Fassung:

§ 2 Ausschluss- und Beschränkungsgründe [Anmerkung: heute in etwa § 3]

Der Anspruch nach § 1 [Anmerkung: Anspruch auf Informationen über Lebensmittel, in etwa der heutige § 2] besteht wegen
(...)
2. entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
(...)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden.

§ 4 Antragsverfahren [Anmerkung: Entspricht dem heutigen § 5]
(1) Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit einer oder eines Dritten auszugehen, soweit
(...)
2. die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind(...).
Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen, wenn der oder die Dritte nicht Stellung nimmt oder die Akteneinsicht ablehnt.

Es geht also darum, dass man kennzeichnen will, dass die Informationen nach Auffassung des Stempelverwenders nicht dem Anspruch auf Auskunft unterliegt.
Mit neuen Verweisen könnte das durchaus noch wichtig sein. Aber wenn du das die letzten 12 Jahre nicht gebraucht hast, kommst du evtl. auch in Zukunft ohne einen solchen Stempel aus...

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