… nach § 153 Abs. 1 StPO abgesehen.
Post von der Staatsanwaltschaft. Es ging um den Fall eines Mitarbeiters, der sich hier mehrfach, soweit wir das nachweisen konnten, Leergut-Gutschriften erstellt hat. Dabei hatte er während seiner Arbeit an der Kasse mehrfach zwischen anderen Bezahlvorgängen die manuelle Leergut-Funktion genutzt und darüber Auszahlungen erstellt. Da seine Kassenabrechnungen diese Summe nicht als Plus-Differenzen auswiesen und darüber hinaus das Eingeben solcher Buchungen ohne weitere Absicht reichlich sinnfrei ist, gingen wir also davon aus, dass unser Mitarbeiter das Geld in die eigene Tasche gesteckt hatte.
Da wir uns nicht friedlich einigen konnten, stellte ich einen Strafantrag bei der Polizei. Es dauerte einige Jahre, bis der Fall nun eingestellt wurde:
Da wir uns nicht friedlich einigen konnten, stellte ich einen Strafantrag bei der Polizei. Es dauerte einige Jahre, bis der Fall nun eingestellt wurde:
Sehr geehrter Herr Harste,Da ich mich aufgrund der langen Zeitspanne seit der Vorfälle ohnehin schon längst damit abgefunden hatte, dass ich da niemals eine Antwort bekommen würde, schockiert mich diese Entscheidung nun nicht nennenswert.
dem Verfahren liegt Ihre Strafanzeige vom tt.mm.jjjj zu Grunde, in welcher Sie die missbräuchliche Erstellung und fehlerhafte Auszahlung von Leergutbons durch den Beschuldigten anzeigten.
Der Beschuldigte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch liegt die Tat nunmehr längere Zeit zurück und der entstandene Schaden von insgesamt 34 Euro ist verhältnismäßig gering.
in Anbetracht dieser Umstände ist die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen. Auch ein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten besteht vor diesem Hintergrund nicht.
Ich habe deshalb von der weiteren Verfolgung der Straftat nach § 153 Abs. 1 StPO abgesehen.
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