Frisch gekocht für die Mülltonne
Bei einer internen EDEKA-Veranstaltung stolperte ich über die Aussage, dass Muscheln vor ihrer Entsorgung abgekocht werden müssen. Bitte was? Damit keine Krankheitskeime in die K3-Tonne gelangen können? Schlagartig ploppte in meinem Kopf ein dickes Fragezeichen auf.
Wir haben keine Fischabteilung, einige größere EDEKA-Märkte dagegen schon. Entsprechend wenig hatte ich bislang mit den Eigenheiten des Muschelverkaufs und schon gar nicht der Muschelentsorgung zu tun. Aber warum sollte man etwas erst kochen, bevor man es wegwirft? Ich hatte so gar keine Idee und recherchierte zu Hause erst einmal.
Die Erklärung dafür ist jedenfalls ein ganz wunderbares Beispiel dafür, was passiert, wenn Lebensmittelrecht und Tierschutzrecht frontal aufeinanderprallen.
Frische Muscheln werden nämlich (meistens) lebend verkauft. Ein Teil der lebend angebotenen Muscheln wird heute in verschlossenen Verpackungen unter Schutzatmosphäre (mit Sauerstoff angereichert) verkauft und trägt ein Verbrauchsdatum. Ist dieses abgelaufen, darf die Ware nicht mehr verkauft werden – auch wenn die Muscheln darin noch leben.
Bei loser Thekenware gibt es nicht zwingend diese kalendarische Grenze. Sollen aber noch lebende Muscheln aus irgendeinem Grund entsorgt werden, müssen sie ebenfalls zuvor vorschriftsmäßig getötet werden.
Auf jeden Fall beschreibt das Verbrauchsdatum nicht nicht die verbleibende Lebenserwartung der Muschel, sondern den Zeitraum, in dem sie als sicheres Lebensmittel verkauft werden darf. Ist das Datum abgelaufen, darf der Händler sie nicht mehr verkaufen – selbst wenn sie noch ausgesprochen lebendig vor sich hinmuschelt.
Damit beginnt auch schon der zweite Teil des behördlichen Gesamtkunstwerks: Lebende Tiere dürfen nicht einfach in der Abfalltonne ersticken, vertrocknen oder auf irgendeine andere Weise langsam verenden. Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung müssen Muscheln in stark kochendem Wasser oder in über 100 Grad heißem Dampf getötet werden.
Am Dienstag darf also der Kunde die Muschel kaufen, kochen und essen. Am Mittwoch lebt dieselbe Muschel noch immer, darf aber nicht mehr verkauft werden. Also muss der Händler sie kochen und anschließend wegwerfen. Natürlich ordnungsgemäß in die K3-Tonne.
So wird aus einem lebenden Tier zunächst ein Lebensmittel, danach unverkäufliche Ware und anschließend ein frisch zubereiteter Abfall …
Wir haben keine Fischabteilung, einige größere EDEKA-Märkte dagegen schon. Entsprechend wenig hatte ich bislang mit den Eigenheiten des Muschelverkaufs und schon gar nicht der Muschelentsorgung zu tun. Aber warum sollte man etwas erst kochen, bevor man es wegwirft? Ich hatte so gar keine Idee und recherchierte zu Hause erst einmal.
Die Erklärung dafür ist jedenfalls ein ganz wunderbares Beispiel dafür, was passiert, wenn Lebensmittelrecht und Tierschutzrecht frontal aufeinanderprallen.
Frische Muscheln werden nämlich (meistens) lebend verkauft. Ein Teil der lebend angebotenen Muscheln wird heute in verschlossenen Verpackungen unter Schutzatmosphäre (mit Sauerstoff angereichert) verkauft und trägt ein Verbrauchsdatum. Ist dieses abgelaufen, darf die Ware nicht mehr verkauft werden – auch wenn die Muscheln darin noch leben.
Bei loser Thekenware gibt es nicht zwingend diese kalendarische Grenze. Sollen aber noch lebende Muscheln aus irgendeinem Grund entsorgt werden, müssen sie ebenfalls zuvor vorschriftsmäßig getötet werden.
Auf jeden Fall beschreibt das Verbrauchsdatum nicht nicht die verbleibende Lebenserwartung der Muschel, sondern den Zeitraum, in dem sie als sicheres Lebensmittel verkauft werden darf. Ist das Datum abgelaufen, darf der Händler sie nicht mehr verkaufen – selbst wenn sie noch ausgesprochen lebendig vor sich hinmuschelt.
Damit beginnt auch schon der zweite Teil des behördlichen Gesamtkunstwerks: Lebende Tiere dürfen nicht einfach in der Abfalltonne ersticken, vertrocknen oder auf irgendeine andere Weise langsam verenden. Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung müssen Muscheln in stark kochendem Wasser oder in über 100 Grad heißem Dampf getötet werden.
Am Dienstag darf also der Kunde die Muschel kaufen, kochen und essen. Am Mittwoch lebt dieselbe Muschel noch immer, darf aber nicht mehr verkauft werden. Also muss der Händler sie kochen und anschließend wegwerfen. Natürlich ordnungsgemäß in die K3-Tonne.
So wird aus einem lebenden Tier zunächst ein Lebensmittel, danach unverkäufliche Ware und anschließend ein frisch zubereiteter Abfall …











