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Stern-TV: Was man darf und was nicht...

Blogleser Daniel hat mir vor einiger Zeit eine lange Mail mit vielen Fragen geschrieben.
Hallo Björn,

beim Durchzappen ist mir ein sehr dubioser Bericht auf Stern TV aufgefallen, der über die populärsten Rechtsirrtümer (vornehmlich im Einzelhandel) aufklären soll. Keine Ahnung wie fundiert die Angaben dort sind, aber auf mich wirken die Behauptungen dort mehr als gewagt.
Das sind alles Probleme, mit denen wir uns hier glücklicherweise noch nie ernsthaft auseinandersetzen mussten. Ich kann daher hier nicht mit fundierten Antworten aufwarten, sondern lediglich meine jeweilige persönliche Meinung kundtun. Vielleicht regen die Äußerungen zur weiteren Diskussion in den Kommentaren an.
1) Man darf Lebensmittel im Geschäft öffnen und probieren; muss allerdings für den entstandenen Schaden aufkommen (d.h. nicht den Verkaufspreis sondern muss lediglich den Einkaufspreis bezahlen). Find ich irgendwie seltsam. Der Händler bleibt ja schließlich auf der verpassten Handelspanne sitzen und nicht nur auf dem Einkaufspreis.
Wenn hier bei mir jemand etwas öffnet und probiert aufisst, hat derjenige entweder gar kein Geld, so dass es auf eine Anzeige wegen Diebstahls hinausläuft oder wir bemerken den Vorfall erst später anhand der geöffneten Packungen. In dem Fall ist es natürlich gar nicht möglich, zu reagieren. (Sofern man den Zeitraum nicht zufällig so weit eingrenzen kann, dass man den Übeltäter anhand der Videoaufzeichung identifizieren kann. Aber auch dann müsste man darauf hoffen, dass die Person noch einmal in den Laden kommt.)
2) Man darf Originalverpackungen von NonFood-Artikeln im Laden öffnen und nachsehen was drin ist; natürlich ohne Kaufverpflichtung. Is klar...
Ja, nein, ja, nein, ja, nein... Habe ich selber auch schon gemacht, z.B. um mir die Verarbeitungsqualität einer Ware anzusehen. Wenn man die Verpackung dabei so öffnet, dass man sie auch wieder unauffällig verschließen kann (z.B. Klebestreifen durchtrennen), sehe ich darin kein großes Problem.
Ärgern würde mich als Händler, wenn jemand die Packung regelrecht zerfetzt und den Inhalt hinterher am besten noch vollkommen falsch und lieblos wieder hineinstopft.
3) Man darf Verpackungen, die einem zu groß erscheinen einfach öffnen und sich so viel nehmen, wie man braucht. Die Ware muss man dann nur anteilig bezahlen.
Wenn es tatsächlich mal ein solches Urteil gegeben haben soll, möchte ich dem Richter zu seiner vollkommenen Praxisferne gratulieren.
Ich biete etwas an (nämlich Packungen einer bestimmten Größe), der Kunde kann entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte der Kunde einen Anspruch darauf haben, dass ich meine Waren auseinanderreiße und häppchenweise verkaufe?
Mich würd brennend interessieren was du darüber denkst und ob Kunden sowas tatsächlich schon mal bei dir abgezogen haben. Mit gesunden Menschenverstand gesagt, würd ich als Einzelhändler jedes mal explodieren, wenn Leute meinen, sie müssten meine Waren einfach so aufreißen ;-)
Ja, würde ich auch.

Trackbacks

Der Shopblogger am : Polly will einen Cracker.

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Zu diesem Beitrag und vor allem der Aussage, dass man Packungen aufreißen und nur so viel kaufen darf, wie man möchte, musste Blogleser Jens spontan an mich denken, als er diesen Nichtlustig.de-Cartoon entdeckt hat. Auch an dieser Stelle wieder vielen

Kommentare

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Woo am :

Das Problem an solchen Sendungen ist meist, dass die da Urteile zerpfluecken, Leitsaetze ohne Kontext praesentieren und das dann den Zuschauern als die reine Wahrheit verkaufen.
Es gibt bestimmt zu jedem dieser Faelle ein Urteil in dem das mehr oder weniger so drinsteht, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit halt unter deutlich anderen Rahmenbedingungen.
Gerade zu letzterem Fall habe ich selbst Erfahrungen im Rahmen meines Hausbaus gemacht.. der Verkaeufer hatte mir zugesichert dass ich eine bestimmte Sorte Dachziegel einzeln kaufen koenne, also habe ich nur das benoetigte Dutzend mitgenommen. Auf der Rechnung stand dann aber eine komplette Palette. Nach kurzer Verhandlung vor dem AG hats dann natuerlich geheissen, dass ich nur den tatsaechlich mitgenommenen Teil der Palette bezahlen muss. Begruendung war dass die Palette keine nur mit Wertverlust teilbare Verkaufspackung darstellt.
Wenn man das gezielt aus dem Kontext herausreisst, erhaelt man genau das oben zitierte "Urteil". Ist natuerlich im Lebensmittel-Einzelhandel mehr als weltfremd, und wuerde in diesem Kontext sicher nicht so gefaellt werden.

md am :

Das einzige, wo ich mir Punkt 3 vorstellen könnte, wenn ein Geschäft z. B. Müslipackungen nur als Doppelpack verkauft, ich aber nur eine einzelne Packung möchte. Die übrige einzelne Packung ist ja dann durchaus noch (auch ohne Wertverlust) verkaufsfähig (was ja dann dem Urteil von Woo gleichkäme). Aber mit Sicherheit darf ich nicht eine Müslitüte aufreißen, um daraus nur die Hälfte zu entnehmen.

Sash am :

Aber ein allgegenwärtiges Beispiel für das Urteil sind doch z.B. bei Discountern gerne verkaufte Sixpacks von Limo oder anderen Getränken. Die werden im Sechserpack angeboten, aber man kann sie auch einzeln kaufen.
Inwiefern sich das allerdings auch auf Würstchen mit 2x200g anwenden lassen würde, weiss ich als Kunde nun auch nicht.

Claudia am :

Bei uns gibt es einen Supermarkt, der die 6er eben nicht einzeln verkauft hat. War jedes Mal ein Theater an der Kasse wenn jemad trotz großem Schild "Kein Verkauf von Einzelflaschen!" eine ausgepackt hat. Inzwischen steht auf dem Schild 6er Pack 0,89, Einzelflasche 1,99, das funktioniert.

charlotte sometimes am :

dem müsli beispiel kann man entgegen wirken wenn man statt doppel packungen zwei lose packungen zum preis von einer verkauft. so wird das bei uns gehandhabt. was mich aufregt ist wenn einer meint zum beispiel tiefkühlpackungen aufreissen zu müssen, und die supermarkt leute das dann mit ein bischen tesa wieder zu kleben. nee danke, aber das will ich dann nicht mehr.

Sebastian am :

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass das bei Stern TV genau So gesagt wurde.
Die Sendung ist jetzt zwar sicher nicht die seriöseste/glaubwürdigste, aber dass die so einen Unsinn verbreiten kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, das hat der Fragesteller sicherlich nur falsch verstanden.

Andreas am :

Das wurde in Stern.tv so auch nicht gesagt. Es wurde ganz klar erwähnt, dass man im Fall eines Packungsaufrisses und dem Feststellen, dass die Ware nichts ist (z.B. nach probieren) dem Händler den entstandenen Schaden ersetzen muß. Im Zweifel also nicht den ausgewiesenen Verkaufspreis sondern den Einkaufspreis ersetzen muß. So einfach kann man tatsächlich keine Dinge probieren.

Packung öffnen und Ware angucken - solange es kein Heringssalat oder Orangensaft sind - ist aber möglich. Hat Björn ja auch geschrieben, so lange die Verpackung danach noch heile ist und nicht zerfetzt ...

Luci am :

Als ich ne Zeit lang in einem Zeitungsladen gearbeitet habe, hatten wir eine Kundin, die sich nie ganze Zigarettenschachteln kaufen wollte. Wir hatten ihr angeboten, diese kleinen Schachteln mit 10 Zigaretten zu bestellen, aber sie wollte einfach keine Schachteln daheim haben. Bei ihr haben wir die Ausnahme gemacht, dass wir die Schachteln aufgerissen und die Zigaretten auch einzeln verkauft haben, allerdings hatten wir dann immer eine Schachtel, aus der wir ihr geben konnten, wenn sie vorbei kam...
Aber sowas kann man machen bei ner Kundin, die regelmäßig aufschlägt und auch mit einer Ware wie Zigaretten, die ja sogesehen nicht verderblich sind. Ich stell mir grad vor, wie sich jemand in eine mitgebrachte Flasche die Milch umfüllt...

Da gibts doch sicher auch Hygienebestimmungen gegen oder?

Björn Harste am :

Ohoh, böse Sache. Machen hier in der Gegend auch einige Kioske/Quick-Shops. Das Problem ist die Preisbindung: Zigaretten dürfen nur in den Originalpackungen zum Originalpreis verkauft werden.

Stephan535 am :

Der Verkauf von einzelnen Zigaretten ist verboten. Siehe TabStG (Tabaksteuergesetz) § 25, 1, letzter Satz.
Der Verkauf von Zigarettenpackungen mit weniger als 19 Stück Inhalrt ist ebenfalls verboten. Siehe selbes gestz, §25, 2. (die "alten" Verpackungen (17 Stück/Packung) dürfen noch aufgebraucht/verkauft werden)

Luci am :

*hust* OK, dann nehm ichs zurück, dann ist das bei einer Ware wie Zigaretten nicht möglich...
Keine Ahnung ob mein damaliger Chef das immernoch macht, ich hab mir damäls (und bis heute) nichts dabei gedacht.

Aber generell gibt es sicher einige Waren, wo mans auch einzeln rausgeben kann, wenn man denn möchte.

Überhaupt, ich habe diesen Stern TV-Beitrag auch gesehen und muss mal sagen, dass meienr Auffassung nach sich dieser Tester ziemlich unmöglich benommen hat bei seinen Testaktionen, aber mag auch daran liegen, dass ich sone Beiträge generell nicht mag, eben weil sie in komplett anderer Situation für irgendwelche pentetrante Deppen die Nachahmung anregen.

Blogleser Daniel am :

Hallo,

genau das hab ich mir auch gedacht, als ich die Sendung kurz gesehen habe. Es gibt immer wieder Menschen, die sich durch solche fadenscheinigen Reportagen ermutigt fühlen diese Sachverhalte selbst zu "testen". 5% Halbwissen...

Lord am :

Ich kenn einen Haufen Kioske in Halle, die Kippen einzeln verkaufen, meist für 20-30 cent/Stück. Kunden sind meist Alkoholkranke/Substitutionspatienten

Was nun: Anzeigen???

OxKing am :

Also ich würde wenn ich sowas mal sehen würde wohl den Verkäufer darauf hinweisen. Vielleicht denken auch diese sich einfach nichts dabei. Ist ja nicht so dass diese 3 jährig ausgebildete Kioskverkäufer sind. Die wissen das also vielleicht auch nicht besser. Was sie im Zweifelsfall aber nicht vor Strafe schützen würde, wenn da mal jemand was gegen den Laden hat,
z.B. weil der Anschwärzer selber einen Kiosk in der Gegend betreibt.

Lukas am :

Bei uns in Österreich ist die Rechtslage für die im Beitrag erwähnten Fälle aus meiner Sicht ziemlich klar:
Der Verkäufer muss sich mit dem Käufer über den Preis und die Leistung einig werden, erst dann kommt ein Geschäft zustande. Wenn der Verkäufer also die Ware XY nicht in einer kleineren Einheit verkaufen will, "muss" er dies auf keinen fall. Denn verkaufen "muss" er gar nichts.
Ähnliches Beispiel: Eine Ware ist im Regal mit dem falschen (zu niedrigen) Preis ausgezeichnet, der Kunde beschwert sich an der Kasse. Der Verkäufer ist keinesfalls verpflichtet dem Kunden die Ware billig zu verkaufen, er kann auch von diesem Geschäft zurücktreten. - alles andere ist Kulanz.

MaFo am :

ist doch hier genau so!

sunny am :

Hm, aber was ist denn, wenn der Kunde - jetzt mal fiktiv - mit der aufgerissenen Müslipackung zur Kasse rennt oder sich vielleicht schon die Hälfte davon in eine Tüte, die beim Gemüse ausliegt, abgefüllt hat?
Den Schaden hat der Händler dann ja schon, ob er verkaufen will oder nicht?!?

Blogolade am :

Ich denke, die meisten Händler würden dem Kunden erklären, dass das nicht geht. Man könnte darauf bestehen, dass der Kunde die Ware komplett bezahlt, egal ob er alles mitnimmt oder nur den Teil. Viele Händler schätze ich mal, verzichten darauf und lassen den Kunden ohne das Müsli heim gehen. Kommt sicher auch drauf an, wie sich der Kunde bei der Aktion benimmt.

G.org am :

weiß jemand, wann die Sendung lief?

C.M. am :

Dazu fällt mir auch etwas ähnliches ein wie ist es wenn man Artikel schon im Laden öffnet und verzehrt und die leere Verpackung dann zum bezahlen an der Kasse abgibt (z. B. nen schokriegel oder schon mal nen schluck von der cola nimmt weil man durst hat)darf man das ??

DJ Teac am :

Nein vom Gesetz her darf man das nicht.
Die Ware ist solange Eigentum des Händlers bis du sie bezahlt hast.

Leider sehen das aber viele Leute nicht so, ich krieg das Kotzen wenn ich so ein Verhalten miterlebe....

Eric am :

juristisch gesehen ist die Preisauszeichnung im Supermarkt ja auch noch kein Angebot: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots

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