Oldtimer
Ich habe gerade noch in einer Ablage einen Lieferschein gefunden. Bis Ende 2004 hat uns eine türkische Bäckerei mit Fladenbrot beliefert. Der Schein ist jedenfalls vom 27. August.
Ich glaube, den kann ich inzwischen bedenkenlos vernichten.
Ich glaube, den kann ich inzwischen bedenkenlos vernichten.
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Comments
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caro on :
Björn Harste on :
Matthias on :
[AJVXY] Alte Jäger versaufen X Yachten
Hulio on :
Hatten wir das nicht schonmal?
Dinkie on :
Anonymous on :
Hotte on :
Lt. HGB § 257 Abs.1 ist jeder Kaufmann verpflichtet Unterlagen aufzubewahren und nach Nr. 2 auch die empfangenen Handelsbriefe. Empfangene Handelsbriefe sind nach § 257 Abs.2 HGB Schriftstücke die ein Handelsgeschäft betreffen.
Und wenn ich mich nicht täusche tut das ein Lieferschein, indem er ordnungsgemäße, vollständige Lieferung quittiert.
Ergo müßte er wie bereits zuvor angemerkt 10 Jahre aufbewahrt werden (vgl. § 257 Abs. 4 HGB)
Ist zumindest meine Sicht der Dinge.
Björn Harste on :
Ein Lieferschein ist auch nicht steuerlich relevant.
Andre Heinrichs on :
sdf on :