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Schild bestellt: Achtung Videoüberwachung!

Da das Thema Videoüberwachung Dritte nun nicht erst trifft, wenn sie unser Gebäude betreten, kommt nun ein entsprechender Hinweis fest an unseren Zaun.

Dieses Schild habe ich so fertig bedruckt aus Aluminium bestellt und werde es in den nächsten Tagen hier am Zaun befestigen:


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Comments

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Micha on :

Der letzte Punkt im Text, die Speicherdauer.
Für mich als Laien wirkt das mächtig wässrig und unkonkret.
Kurzes Reinlesen in die Thematik erbrachte, dass da von Datenschützern schon konkrete Obergrenzen geltend gemacht werden, 48 bis max 72h .

Filialkasper on :

Kletter einfach nicht über den Zaun dann wirst du auch nicht gefilmt ;-)

Micha on :

Ah das Totschlagargument.
Nur dumm, dass hier nicht nur Torkletterer sondern alle, die sich im Hof aufhalten, gefilmt werden.
Mitarbeiter, Moscheeleute, der Abholer des Leergutes...
Merkst selbst wie klug dein Einwand ist, oder?

unregistrierter User on :

Als Laie mag man da stutzen, die Beschriftung des Schildes stammt jedoch aus der Edeka-Zentrale. Die werden da ganz sicher keinen Laien drangesetzt haben.
Zumal eine generelle Speicherdauer von z.B. 48 Stunden gar nicht gegeben ist, denn wenn auf einer Aufnahme etwas verdächtiges zu sehen ist, dann wird sie eben länger gespeichert. Stünde da: "Die Aufnahmen werden nach 48 Stunden gelöscht" würde ich mich als Zaunkletterer aber beschweren, wenn mir die Aufnahme nach 9 Monaten vor Gericht vorgespielt würde...

Micha on :

Nur weil irgend eine Firma da was ausarbeitet, heisst das noch lange nicht, dass das auch bestand hat.
Da gibts genug Urteile zb zu Agb oder (Miet)Verträgen, die dann kassiert werden.
Anzunehmen, dass das schon passt weil da ein großes E beim Autor gibt, ist ja schon arg naiv.

Eine Regelung ala "wir speichern solange anlasslos wie wir meinen es tun zu müssen" - auch das muss nicht bestand haben, exemplarisch hier:
www .fokus-datenschutz.de/zulassige-speicherdauer-einer-videoaufzeichnung

Auch das dann keine Beweise gesichert werden dürfen ist Blödsinn, Annlasslis vs Annlassbezogen. Von daher ist das auch heiße Luft das Argument.

unregistrierter User on :

Gut, dann lesen wir Laien uns einfach mal tiefer in die Materie rein und zwar konkret auf Björns Fall und nicht auf irgendwelche extremen Speicherzeiten einer Tankstelle, deren Umstände mit der hier vorliegenden Situation hat nicht vergleichbar sind.

Zuerst stellen wir fest, dass die DSGVO keine Vorschriften macht, dass eine konkrete Speicherdauer abzugeben ist. Art. 5 DSGVO spricht auch nur davon, wie es zur Erfüllung des Zwecks notwendig ist.

Und wie lange ist das? In Björns Fall, bis jemand feststellt, dass es zu unregelmäßigkeiten im Hof kam und jemand dazu berechtigtes die Aufnahmen prüfen konnte. Das können wenige Minuten bis mehrere Tage sein. Daher geht die gängige Rechtspraxis davon aus, dass bis zu 72 Stunden Speicherung von solchen Videoaufnahmen im Rahmen der DSGVO liegen, da natürlich etwas Zeit zur Verwirklichung des Zwecks gegeben sein muss

Müssen dann 72 Stunden als maximale Speicherdauer auch angegeben werden? Es kommt darauf an, wie meist in der Rechtsprechung. Bei Björn geht es um seinen Hof, also einen Nichtöffentlichen Raum, den eigentlich nur Mitarbeiter und Lieferanten betreten. Da es auch keine Überwachung zur Leistungsbeurteilung der MA ist (die arbeiten ja eher weniger auf dem Hof), gibt es keine besonders Schutzbedürftigen Betroffenen. Zudem gibt es meines Wissens eine feste Löschroutine bei Björn, die Aufnahmen werden regelmäßig überschrieben.
Bei solchen Voraussetzungen sehen auch Datenschützer keine Probleme, wenn keine exakte Speicherdauer angegeben ist. Auch, wenn es natürlich empfohlen wird, um für mehr Transparenz zu sorgen.

Ich schreibe gerade am Handy, kann daher nur schwer Quellen einbinden. Da du dich aber selber schon eingelesen hast, sollte es kein Problem für dich sein, meine Angaben zu prüfen.

Nobody on :

Die 72 Std sind bei einfacher technischer Ausstattung Standard wenn der Verantwortliche Mitarbeiter nur 5Tage/Woche arbeitet. Damit ein Vorkommnis von Freitag Abend noch am Montag gesichert werden kann. Bei Björn mit einer 6Tage Woche könnte eigentlich 48Std der Standard sein (Datensparsamkeit). Wirklich optimal ist es mit einem gepflegten Kalender, da könnte man die Speicherung in Einzelfällen auch über 72Std argumentieren wenn sonst keine Sicherung möglich ist, z.B. Betrieb hat am Mi den 24.12. geschlossen, und öffnet erst wieder am Werktag 29.12. … Aber sowas ist mit etwas Aufwand verbunden, die meisten nutzen da lieber die 48/72h Regelung.

Niels on :

Müsste das Schild nicht am Eingang zum gemeinsamen Hof an der Straße montiert werden und nicht erst an deinem Zaun?
Du filmst ja sowohl deinen Hof, als auch ausdrücklich den Bereich der Moschee.

unregistrierter User on :

Es muss so angebracht werden, dass man es wahrnehmen und lesen kann, ohne dabei in den videoüberwachten Bereich zu treten. Also ja.

alx on :

Meiner Meinung nach fehlt bei dem Zweck die Angabe der Rechtsgrundlage, Art 6 1f DSGVO.

Björn Harste on :

Nur auf dem Schild, ich hatte da irgendwie einen Zwischenstand als Bild fürs Blog gespeichert. (Foto am Zaun folgt)

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