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"erkennbar betrunken"

Im Jugendschutzgesetz (JuSchHG) steht zum Thema alkoholische Getränke (§ 9) lediglich folgendes:

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, […]

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

[…]
Auf der Website kenn-dein-limit.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) findet sich zum Thema Alkohol und Jugendliche folgende Formulierung:

"Jugendliche ab 16 Jahren: dürfen Bier, Wein oder Sekt in der Öffentlichkeit trinken und kaufen – es sei denn, sie sind erkennbar betrunken.
Das finde ich interessant. Wie weit man einem bereits torkelnden und lallenden Teenager noch weiteren Alkohol verkauft, ist wohl eine sehr subjektive Entscheidung. Ich würde es nicht tun, wobei natürlich auch die Frage ist, was "erkennbar betrunken" ist.

Was ich gerade interessanter finde, und das war auch der Auslöser für diesen Blogeintrag, ist die Frage, woher diese Formulierung "es sei denn, sie sind erkennbar betrunken" auf kenn-dein-limit.de wohl stammt. Ist das doch irgendwo im Jugendschutzgesetz festgehalten und ich habe es nur nicht gesehen oder ist das lediglich zu Text gewordene Wunschdenken eines Mitarbeiters bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung?

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Holger on :

Vermutlich kommt's aus §20 des Gaststättengesetzes: »Verboten ist, [...] in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen«.

Kuddel Daddeldu on :

Genau - Betrunkene darf man nicht weiter abfüllen, egal welchen Alters.

SPages on :

Soweit so richtig, aber halt sehr Theoretisch.

Ich möchte den Betreiber eines "Tanzlokales" sehen, welcher sich an dieses Gesetzt hält. Betrunkene sind bis zu einem bestimmten Punkt eine sehr gute Einnahmequelle. Und wenn nur ein geringer Teil der Gäste sich den Abend im Lokal noch einmal durch den Kopf gehen lässt ist das ein vertretbares Übel.

Aber inzwischen bin ich einfach zu alt dafür. Paar Freunde und ich habe in unserer Jugend immer mal wieder öffentliche "Partys" ausgerichtet und §20 gekonnt ignoriert, den wir wollten ja aus so einem Abend nicht mit Arbeit und dazu Verlust in der Kasse raus gehen.

doe on :

kenne einen Gastronomiebetrieb (Club) dem es zeitweise untersagt war Flaschenware (z.B. Vodka 0,7 + beiGetränke) zu verkaufen sondern nur Getränke im Einzelverkauf. Hintergrund war das es vor dem Laden öfters Auseinandersetzungen, auch mit der Polizei , gegeben hat und die beteiligten alle massiv betrunken waren. Warum das dann nach einiger Zeit dann nicht mehr galt weiß ich leider nicht. Ist auch schon ein paar Jährchen her

Kai on :

Ich hätte getippt, dass es mit der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit zu tun hat.. ?

Raoul on :

Das finde ich etwas merkwürdig; mein letzter Wissensstand war, daß man ab 14 Bier oder Wein im Beisein der Eltern und mit deren Einverständnis trinken darf. („wenn der begleitende Erwachsene sein Einverständnis gibt“).

Mit dem „abgegeben werden“ ist das ja noch vereinbar (das Getränk wird dann rechtlich an die Eltern abgegeben), aber nicht „den Verzehr zu gestatten“ ist dann zumindest seltsam.

Pepe on :

Der Text ist in jedem Fall schlampig formuliert denn die Öffentlichkeit bezieht sich aufs trinken und kaufen was ja schwachsinnig ist - wo außer in der Öffentlichkeit soll man‘s denn kaufen?

Jane Doe on :

Der Text ist nicht schlampig formuliert, da scheint es eher daran zu mangel dass du ihn nicht von links nach rechts liest.

Klodeckel on :

Sehr anständig von Björn, besoffenen Jugendlichen keinen Nachschub mehr zu verkaufen. In den meisten Fällen dürften bei den Kaufleuten allerdings wirtschaftliche Überlegungen dazu führen, Alkohol noch so lange zu verkaufen, wie der Kunde den Bezahlvorgang absolvieren kann. Ich denke da an kleine Kioske und Trinkhallen.

Heinz Wäscher on :

Bei Minderjährigen handelt es sich ja generell um beschränkt geschäftsfähige Menschen (BGB § 104 - § 113) denen besonders im Vollrausch mangelnde Einsichtsfähigkeit beim Versuch, weiteren Alkohol zu kaufen, unterstellt werden kann. Als Verkäufer hat man u. U. eine Garantenstellung die aufgrund von § 13 StGB dazu verpflichtet, bestimmte Handlungen zu unterlassen - hier also den Verkauf von Alkohol an betrunkene Minderjährige.

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