"erkennbar betrunken"
Im Jugendschutzgesetz (JuSchHG) steht zum Thema alkoholische Getränke (§ 9) lediglich folgendes:
Was ich gerade interessanter finde, und das war auch der Auslöser für diesen Blogeintrag, ist die Frage, woher diese Formulierung "es sei denn, sie sind erkennbar betrunken" auf kenn-dein-limit.de wohl stammt. Ist das doch irgendwo im Jugendschutzgesetz festgehalten und ich habe es nur nicht gesehen oder ist das lediglich zu Text gewordene Wunschdenken eines Mitarbeiters bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung?
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfenAuf der Website kenn-dein-limit.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) findet sich zum Thema Alkohol und Jugendliche folgende Formulierung:
1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, […]
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
[…]
"Jugendliche ab 16 Jahren: dürfen Bier, Wein oder Sekt in der Öffentlichkeit trinken und kaufen – es sei denn, sie sind erkennbar betrunken.Das finde ich interessant. Wie weit man einem bereits torkelnden und lallenden Teenager noch weiteren Alkohol verkauft, ist wohl eine sehr subjektive Entscheidung. Ich würde es nicht tun, wobei natürlich auch die Frage ist, was "erkennbar betrunken" ist.
Was ich gerade interessanter finde, und das war auch der Auslöser für diesen Blogeintrag, ist die Frage, woher diese Formulierung "es sei denn, sie sind erkennbar betrunken" auf kenn-dein-limit.de wohl stammt. Ist das doch irgendwo im Jugendschutzgesetz festgehalten und ich habe es nur nicht gesehen oder ist das lediglich zu Text gewordene Wunschdenken eines Mitarbeiters bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung?
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Holger on :
Kuddel Daddeldu on :
SPages on :
Ich möchte den Betreiber eines "Tanzlokales" sehen, welcher sich an dieses Gesetzt hält. Betrunkene sind bis zu einem bestimmten Punkt eine sehr gute Einnahmequelle. Und wenn nur ein geringer Teil der Gäste sich den Abend im Lokal noch einmal durch den Kopf gehen lässt ist das ein vertretbares Übel.
Aber inzwischen bin ich einfach zu alt dafür. Paar Freunde und ich habe in unserer Jugend immer mal wieder öffentliche "Partys" ausgerichtet und §20 gekonnt ignoriert, den wir wollten ja aus so einem Abend nicht mit Arbeit und dazu Verlust in der Kasse raus gehen.
doe on :
Kai on :
Raoul on :
Mit dem „abgegeben werden“ ist das ja noch vereinbar (das Getränk wird dann rechtlich an die Eltern abgegeben), aber nicht „den Verzehr zu gestatten“ ist dann zumindest seltsam.
Pepe on :
Jane Doe on :
Klodeckel on :
Heinz Wäscher on :