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Schuhkartonbuchhaltung

Mal wieder: Ein kleinerer Lieferant hat mir eine Mahnung geschickt. Nicht unfreundlich, aber auffordernd sachlich und meiner Meinung nach im Tonfall der langjährigen Geschäftsbeziehung, immerhin haben wir bislang immer einen recht lockeren Umgang miteinander gehabt, nicht angemessen. Anbei waren sieben Rechnungskopien aus dem letzten Jahr.

Vier davon habe ich teilweise schon vor Monaten bezahlt, die anderen drei sind mit ziemlicher Sicherheit nie bei mir angekommen. Der Aufforderung, "bitte teilen Sie uns mit wann und wohin Sie die Rechnungsbeträge überwiesen haben", werde ich nicht nachkommen. Die Bankverbindungen wechseln bei diesem Lieferanten nämlich häufiger mal – sollen die doch selber suchen.

Die drei offenen Posten werde ich aber selbstverständlich überweisen und hoffe, dass ich dabei das richtige Konto erwische.

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Kommentare

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Hamburger Jung am :

Vielleicht wurde die Mahnung von seinem neuen Steuerberater verfasst, der durch das Chaos auch nicht so recht durchblickt. ;-)

Sebastian Winkelmann am :

Naja, solange nicht auch noch gefragt wird: "Was haben Sie wann bei uns bestellt?", "War da per Telefon oder Mail?"

dennis am :

wieso wechselt man öfters seine Bankverbindung ?

Chantall am :

Zuviel Geld? Konto voll?

whocares am :

Der Aufforderung nach "wann und wohin überwiesen wurde" mitzuteilen, würde ich aber schon nachkommen - die Darlegungspflicht ist nämlich zu Lasten des Schuldners, vgl. §270 BGB.

Lutz am :

Was hat § 270 BGB mit diesem Fall zu tun? Und was hat die Darlegungspflicht damit zu tun, ob man einem Schuldner erklären muss, wohin man überwiesen hat?

Auch Lutz am :

Dem Schuldner Geld überweisen?
Da kann man sein Geld ja genauso gut schreddern.
lol

Chantall am :

Aber dann käme die ganze Wirtschaft durcheinander.

Nick am :

Oh oh oh oh oh.
Das fing gut an und endete grausam daneben.
Darlegungspflicht hat tatsächlich der Schuldner.
Sollte der Schuldner jetzt - wie Björn - eingeschnappt um des nicht 'kumpelhafen' Tonfalls des Lieferanten der Bitte des Lieferanten nicht nachkommen, kann der Lieferant (sofern er nicht intelligent genug ist, wirklich erst alle Zahlungseingänge zu kontrollieren) seine Forderung einklagen.
Ab da hat dann Björn die Pflicht zu beweisen, dass (und wann und wohin) die Forderungen beglichen wurden.

Diesen ganzen Weg kann man vermeiden, indem man
1. Als Lieferant seine Buchhaltung in Ordnung bringt, oder
2. Weniger Leberwurst is(s)t

nico am :

hm, das gleiche hatten wir kürzlich auch, nur dass das nicht ein schlampiger lieferant war sondern eine gemeindeverwaltung die ihre zahlungseingänge noch weniger im griff hat (von buchführung ham se bei genauerer nachfrage noch nie gehört...) :-(

wieso eigentlich bgb, müsste in so einem fall nicht hgb gelten??

Philipp am :

Viele grundlegende Dinge sind im BGB definiert weil sie eben mehr Leute betreffen als das HGB ansich ;-)

nitpicker am :

Ach Händler sind eben Bürger :-)

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