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Macadamianussdieb

In den Körben in einem unserer Chipsregale standen zwei leere Kartons. "Welcher Horst hat die denn da abgeworfen?", wollte ich mich gerade beschweren, als mir beim Blick auf die Beschriftung, "Macadamias, 125 g", ein schlimmer Verdacht kam.

Dieser bestätigte sich dann leider auch beim Blick in die Videoaufzeichnung: Ein uns immerhin namentlich bekannter Typ hat den Inhalt beider Kartons in seinen Rucksack umgefüllt und war damit zunächst unerkannt entkommen. Die Ware oder den Gegenwert werde ich ganz sicher nicht wiedersehen, aber immerhin bekommt der Typ zwei weitere Anzeigen in die Akte. Eine für den Hausfriedensbruch, denn das Hausverbot wurde ihm längst erteilt, die andere für den Diebstahl. Der Warenwert betrug immerhin über 120 Euro, so eine Tüte kostet mal eben 3,49 Euro …

Wird ihn das interessieren? Nein. Wird etwas passieren? Nein. Schläft so einer mal ein paar Nächte im Knast? Auch nicht. Wird er irgendwann wieder hier reinkommen und eventuell wieder einen hohen Warenwert einsacken? Würde ich drauf wetten.


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Kommentare

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Michael am :

Gesichtserkennungssoftware zur Durchsetzung der Hausverbote wäre eine Maßnahme.
Fragt sich nur, ob man da ein "berechtigtes Interesse" für die Datenverarbeitung geltend machen kann.

Panther am :

Jetzt fehlt also weiter das Geld, um den als Kamera verwendeten Taschenrechner mal zu ersetzen ;-)

Und mutig, solche sehr "portablen" und gleichzeitig stark diebstahlgefährdeten Artikel in einer sozial "herausfordernden" Gegend ganz regulär, in gewissen Mengen und offenbar sogar ohne Tag platziert zu präsentieren. Das ist auf WW/Menge/Verpackungsvolumen/-gewicht bezogen sogar riskanter, als mittelpreisigen "Sprit" offen herumstehen zu lassen ...

Björn Harste am :

QUOTE:
den als Kamera verwendeten Taschenrechner


Das ist ein vergrößerter und freihändig mit dem Handy abgefilmter Schnipsel. Das Original gibt etwas mehr her. ;-)

Panther am :

Ui, da wäre ein Screencast des entsprechenden Ausschnittes aber die bessere Wahl ;-)

someone am :

QUOTE:
Wird er irgendwann wieder hier reinkommen und eventuell wieder einen hohen Warenwert einsacken? Würde ich drauf wetten.


Von früher erinnere ich mich aus einigen Läden an Schilder, dass keine Taschen, Rucksäcke etc. mit in den Laden genommen werden dürfen und man anderenfalls einer Kontrolle zustimmt. Allerdings tatsächlich schon lange nicht mehr gesehen - ist das nicht mehr zulässig?

Nobody am :

Aushängen kann man vieles, durchsetzen kann man das eher nicht.

John Doe am :

Doch, das ist Dank des Notwehrrechts (Recht auf Abwehr eines Eingriffs in eigene Rechtsgüter (mit "angemessenen Mitteln"! - siehe Notwehrexzess))* oder des "Jedermannrechts" (Recht, einen Straftäter (Hausfriedensbruch) mit allen dazu notwendigen Mitteln festzuhalten) recht einfach, man muss es sich nur trauen.

Ausweislich des regelmässigen Festhaltens von Dieben (ebenfalls nach Jedermannsrecht) traut sich das Harste-Team, das zu tun.


* man darf den Rechtsverletzer mit allen dazu notwendigen Mitteln daran hindern, die Rechtsverletzung fortzusetzen - hier würde man ihn aus dem Laden entfernen

John Doe am :

zur Klarstellung:
Aussage 1 ("Notwehrrecht") bezieht sich auch auf die Durchsetzung der Hausordnung (Taschenverbot), Aussagen 1+2 auf Hausfriedensbruch.

ABER: siehe Wuffduff von heute 15:49*!



*https://www.shopblogger.de/blog/index.php?url=archives/27068-Macadamianussdieb.html&serendipity[csuccess]=true#c372600

Winkeladvokat am :

Eine allgemeine Taschenkontrolle ist rechtlich nicht umsetzbar.

Was du da aufzählst, ist in engen Grenzen bei Rechtsverletzung möglich, dazu muss eine solche jedoch konkret vorliegen.
Das "Jedermannsrecht" gilt nur, wenn jemand "auf frischer Tat" ertappt wird, nicht bei Verdacht. Im Falle eines Verstoßes gegen ein Haus erbost reicht es da jedoch, jemanden des Ladens zu verweisen.
Und selbst, wenn man sich sicher ist, dass die Tasche voller Macadamianüsse ist: öffnet der Verdächtige die Tasche nicht, kann nur die Polizei helfen.

Was das ganze mit Notwehr oder gar dem Notwehrexzess (straffreie Überschreitung der Grenzen der Notwehr) zu schaffen hat, weiß ich jedoch nicht. Das Festhalten eines Ladendiedes oder eine Taschenkontrolle fällt da nicht darunter.

John Doe am :

Ein Taschenverbot ist über das Hausrecht durchsetzbar (aber nur praktikabel, wenn man Schliessfächer im Eingangsbereich anbietet (wie ehedem die Elektronikmärkte)).

Ob es clever ist ist eine ganz andere Frage (siehe @Wuffduff 15:49).

Ansonsten: Siehe meinen Kommentar 16:13, da schreibe ich es doch, Herr Kollege.

MkG

Winkeladvokat am :

Ja, ein Taschenverbot kann man natürlich über AGB / Hausordnung regeln. Wo da aber die Notwehr oder gar der Notwehrexzess ins Spiel kommen sollte, das müssen sie mir noch mal erklären. Da müsste der Taschenbesitzer schon mit Gewaltanwendung auf das Taschenverbot reagieren, ansonsten fehlt es an Angriff auf Individualtechtsgüter.

John Doe am :

Bitte schau nochmal in die Fachliteratur:
Notwehr ist immer dann zulässig, wenn unzulässige Eingriffe in eigene Rechtsgüter vorgenommen werden - nicht nur gegen Gewalt.

Winkeladvokat am :

Notwehr bedeutet, selbst einen Eingriff in die Rechtsgüter des "Täters" zu begehen. Dies ist bei einer normalen Wahrnahme des Hausrechts jedoch nicht gegeben. Dazu müsste der Hausrechtsverletzer sich schon - wie bereits gesagt - gegen die Durchsetzung des Hausrechts wehren.

John Doe am :

'Täter' kommt mit Tasche, 'Opfer' sagt "keine Taschen, siehe Hausordnung", 'Täter' will dennoch in das Geschäft eindringen (oder darin verbleiben) bedeutet selbverständlich, dass Notwehr mit den erforderlichen Massnahmen gerechtfertigt ist.
Das fängt mit einem "Verlassen Sie das Geschäft unverzüglich!" an und steigert sich so weit, wie notwendig. Wichtig ist dabei nur, das jeweils mildeste erfolgversprechende Mittel anzuwenden.

Winkeladvokat am :

"Verlassen Sie das Geschäft" ist noch keine Notwehr, da es kein Eingriff in das Individualrecht des Taschenbesitzers ist. Alles danach ist dann abhängig von den Handlungen des Kunden mit der Tasche. Nur die Weigerung, das Geschäft zu verlassen, wird nicht reichen. Dafür ist die Rechtsverletzung "mit Tasche einkaufen" bei einem Taschenverbot per Hausordnung nicht schwerwiegend genug. Weder Leben noch Eigentum sind hier in Gefahr.

Notwehr ist ein sehr eng umfasstes Rechtsthema, das ist einfach nicht auf jede Situation anwendbar.

John Doe am :

"Notwehr ist ein sehr eng umfasstes Rechtsthema, das ist einfach nicht auf jede Situation anwendbar."

Gerne nochmal: Bilde Dich weiter (lies Fachliteratur/Urteile), Deine Aussagen sind veraltet/falsch. Selbst, von einem Pressefotografen nur fotografiert zu werden rechtfertigt Notwehr, wenn die Unterlassensaufforderung ignoriert wird.
OLG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2012, Az.: 3-14/12

Winkeladvokat am :

Beim fotografiert werden handelt es sich um den Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild, einer Persönlichkeitsverletzung.
Der Verstoß gegen eine Hausordnung an sich ist jedoch noch keine Verletzung der Person, Persönlichkeit oder des Eigentums des Aufsteller der Hausordnung.

Wie gesagt: ein enges Feld.
Mit Laienjura ist da nicht geholfen.

John Doe am :

Wir reden ja auch vom Verstoss gegen das Hausrecht, aber ein Winkeladvokat wird natürlich das Blaue vom Himmel lügen, um seine Interessen (bzw. die seiner Mandanten) durchzusetzen.

Winkeladvokat am :

Ein Winkeladvokat kann lügen wie er will. Am Ende entscheidet ein Richter und kein Richter wird bei einem Verstoß gegen ein Taschenverbot eine Grundlage für Notwehr sehen.

John Doe am :

ja, auf der Ebene Amtsgericht mag das so sein.

Norbert am :

Notwehr wird sehr weit überbewertet.
Es ist ja auch keine Notwehr, Klimakleber von der Strasse zu prügeln, auch wenn gewisse Kreise das gerne so hätten.

John Doe am :

Böswilliges 'Argument' zu Gunsten von Kriminellen, denn Du beschreibst Notwehrexzess, nicht Notwehr.

Um Dir eine Relation zu geben: Stell Dir vor, die Taten würden von Rechtsextremen zur Durchsetzung ihrer Ziele begangen, dann wirst selbst du erkennen, was sie in Wahrheit sind (nein, der Zweck heiligt _nicht_ die Mittel).

Winkeladvokat am :

Zu einem Notwehrexzess muss erst einmal eine Notwehr vorliegen. Der Exzess ist ja das Überschreiten der Angemessenheit bei einer Notwehr.

Wenn Norbert darauf hinweist, dass Klimakleber abreißen keine Notwehr ist, dann kann das kein Notwehrexzess sein.

Gilt übrigens nicht nur für Amtsgerichte, sondern ist allgemeine Logik ;-)

Mitleser am :

Wo ist da eigentlich die türkische Hochzeit, wenn man sie mal braucht? ;-)

Ali von Moschee gegenüber am :

Planen da schon was, Fatma will ja unbedingt Murat heiraten, weil sie schon im 8 Monat ist.

Der Dieb von Edeka am :

Ah, mein Kollege war also da.

Kassen Kalle am :

Sind die Mitarbeiter nicht angewiesen, in mitgeführte Taschen der Kunden an der Kasse zu gucken?

Wuffduff am :

Vermutlich nicht, da es zum einen ehrliche Kunden verprellen könnte und es zum anderen keinen Anspruch des Personals gibt, in die Taschen gucken zu dürfen.

Puterich am :

Selbst wenn sie es sind: wenn jemand seine Tasche nicht vorzeigen will, dann können die Mitarbeiter an der Kasse auch nicht viel tun.

Nils am :

Wie wird eigentlich üblicherweise der Schaden bemessen? Anhand des Verkaufspreises (den Du ja im Text genannt hast) oder anhand des Einkaufspreises?

Webwookiee am :

Übrugens: Dauerleser des Blogs, wie auch der Gesetze halbwegs Kundige, wissen, dass Mitarbeitende keine Taschen kontrollieren dürfen, wenn der Kunde nicht zustimmt.

Und sie wissen, dass irgendwelche diesbezügl. Schilder oder Bestandteile der Hausordnung das Papier/Plastik nicht wert sind, auf welches der Wunsch gedruckt wurde.

Das ist so die vollkommen rechtsunwirksame Kategorie der "Baustellenschild-Justiz": "Eltern haften für ihre Kinder" - sprich behämmert! ;-)

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