Mit gleichem Wohlwollen ist nicht zu rechnen
Post von der Staatsanwaltschaft Bremen:
Als Datum der Tat ist der 21.08.2007 angegeben. Mich irritierte gerade sehr, dass es dazu keinen Blogeintrag gab. Beim Nachschlagen in meinem Ordner "Ladendiebe" sah ich es: Das war ein Fünfzehnjähriger, der sich sein Bier so besorgte, in dem er sich mit zwei Flaschen aus dem Eingang herausschlich. Dummerweise wurde er dabei von einem Mitarbeiter beobachtet, der gerade in Zivilbekleidung den Laden betreten wollte...
Sehr geehrte Damen und Herren,Interessante Formulierung. Habe ich in der Form noch nie zuvor gehört.
der Beschuldigte sieht sein Fehlverhalten ein. Die Schuld ist noch als gering anzusehen. Dashalb konnte gemäß §45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz von einer gerichtlichen Ahndung abgesehen werden.
Der Beschuldigte wurde auf sein Unrecht hingewiesen. Im Wiederholungsfalle kann er nicht mit gleichem Wohlwollen rechnen.
Als Datum der Tat ist der 21.08.2007 angegeben. Mich irritierte gerade sehr, dass es dazu keinen Blogeintrag gab. Beim Nachschlagen in meinem Ordner "Ladendiebe" sah ich es: Das war ein Fünfzehnjähriger, der sich sein Bier so besorgte, in dem er sich mit zwei Flaschen aus dem Eingang herausschlich. Dummerweise wurde er dabei von einem Mitarbeiter beobachtet, der gerade in Zivilbekleidung den Laden betreten wollte...