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Mit gleichem Wohlwollen ist nicht zu rechnen

Post von der Staatsanwaltschaft Bremen:
Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beschuldigte sieht sein Fehlverhalten ein. Die Schuld ist noch als gering anzusehen. Dashalb konnte gemäß §45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz von einer gerichtlichen Ahndung abgesehen werden.

Der Beschuldigte wurde auf sein Unrecht hingewiesen. Im Wiederholungsfalle kann er nicht mit gleichem Wohlwollen rechnen.
Interessante Formulierung. Habe ich in der Form noch nie zuvor gehört.

Als Datum der Tat ist der 21.08.2007 angegeben. Mich irritierte gerade sehr, dass es dazu keinen Blogeintrag gab. Beim Nachschlagen in meinem Ordner "Ladendiebe" sah ich es: Das war ein Fünfzehnjähriger, der sich sein Bier so besorgte, in dem er sich mit zwei Flaschen aus dem Eingang herausschlich. Dummerweise wurde er dabei von einem Mitarbeiter beobachtet, der gerade in Zivilbekleidung den Laden betreten wollte...