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Eingestelltes Ordnungswidrigkeitsverfahren

Das hier erwähnte Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen mich wurde offiziell eingestellt. Offenbar waren die Fotos des übereifrigen Mitarbeiters doch nicht aussagekräftig genug um gegen meine Argumentation, dass der Anhänger an besagtem Datum erst seit einem Tag dort stand, ankommen zu können.

Eigentlich ist aber dennoch die Betreffzeile des neuen Schreibens schon eine Frechheit. "Verkehrsordnungswidrigkeit vom 23.02.2022" – Nein!!! Es hat ja gar keine Verkehrsordnungswidrigkeit gegeben. Wie wäre es stattdessen mit "Unser Schreiben vom 28.02.2022", was niemanden angreifen würde. In dem Einzeiler steht zwar drin, dass das Verfahren eingestellt wurde, aber im ersten Moment sieht es eben doch so aus, als wenn es eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch mich gegeben hätte.


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Kommentare

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Phil am :

Formaljuristisch bist Du ja auch nicht entlastet worden. Die Ermittlungen wurden eingestellt, das bedeutet nicht, dass es keine Ordnungswidrigkeit gegeben hat, sondern lediglich, dass eine potentielle Ordnungswidrigkeit nicht weiter verfolgt wird - vermeintlich deshalb, weil selbst wenn sie stattgefunden hat, ein Nachweis schwierig bis unmöglich ist.

John Dóe am :

Bei unser Schreiben vom wüsste man nicht worum es geht

Fallout Boy am :

Mich hätten an Deiner Stelle jetzt wirklich noch die im ersten Brief erwähnten Beweismittel "Foto, Ventilstellung" interessiert...

SPages am :

Ich denke das hier eine Vorlage benutzt wurde und es wenn überhaupt möglich einer händischen Änderung bedurft hätte.

Faulheit siegt ;-)

Theo am :

Wie das eben so ist. Der Otto 3 Häuser weiter fühlt sich durch deinen Anhänger gestört, der dort regelmäßig ein paar Stunden steht. Der ruft dann seinen Kumpel Heinz beim Ordnungsamt an und sagt "der steht immer da". Der nimmt das auf und "kümmert sich drum". Dann wirste durch die Maschine geschoben und irgendwann fällt auf, dass der Heinz zu viele Kreuze im Abschnitt "Beweissicherung" im Anhörungsbogen gemacht hat. Das fällt jetzt auf --> Prozessende.Normaler Behördenwahnsinn. Bei uns hier in der Stadt bekommst du nur so ein Schreiben, wenn ein übereifriger Nachbar dich aktiv meldet oder du quer auf der Hauptstraße parkst.

eigentlichegal am :

Verfahrenseinstellung ist halt kein Freispruch.

Nur weil man dir die Ordnungswidrigkeit einem Verfahren nicht nachweisen könnte heißt das ja noch lange nicht, dass es sie nicht gab.

so denken Juristen

Nicht der Andere am :

Steht einem Kaufmann ja ebenfalls frei, jeden Käufer als nicht erwischten Ladendieb zu kategorisieren.

Am besten auf jedem Kassenbon explizit deklarieren, daß es sich um eine vorläufige Abrechnung handelt und unbezahlte Vereinnahmungen samt aushängendem Bearbeitungsentgelt und Anzeige, sowie gegebenenfalls Geldstrafe oder Haftanstaltsaufenthalt noch dazu kommen.

Jan am :

Anzeige wegen ungerechtfertigter Beschuldigungen bzw ggf noch Erstellung falscher Urkunden gegen den Behörden Mitarbeiter.

John Deo am :

Herr, schmeiß Hirn vom Himmel. Wie war das mit der Ahnung und der Kresse halten? Völliger Unsinn, den Jan hier schreibt.

J D am :

Phil hat es korrekt beschrieben, exakt so sieht es aus.

küchenrückwand folie am :

,.. ich denke aber nicht, dass man sich hier die Mühe machen wird das Verfahren wieder aufzunehmen. Ist ja alles mit Kosten verbunden und der erzielte Ertrag würde wahrscheinlich den angefallenen Kosten nicht gerecht werden.

Raoul am :

Das mag sein, aber klage mal in Amerika gegen sowas (oder zu heißen Kaffee). Eine Goldgrube.

Herr Rossi am :

Nein, Phil hat es überhaupt nicht korrekt beschrieben. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, nach welcher Vorschrift das Verfahren eingestellt wurde. Die Behörde kann das Verfahren aus Opportunitätsgründen (volgu: "haben wir keine Lust drauf") nach § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG eingestellt haben, dann ist damit keine Aussage darüber getroffen, ob sie einen Tatverdacht für gegeben hält. Sie kann es aber auch nach § 170 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt haben, dann wäre damit die Aussage verbunden, daß die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Ahndung gegeben haben, also kein hinreichender Tatverdacht gegeben war. Aufgrund welcher Vorschrift eingestellt wurde, kann man bei der Behörde erfahren.

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