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Verzichten Sie auf Einreden

Von der Bundesagentur für Arbeit habe ich ein Schreiben bekommen. Es geht um die Ansprüche eines ausgeschiedenen Mitarbeiters. Unter anderem heißt es dort:
Verzichten Sie bitte auf Einreden gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, soweit Sie sich auf arbeitsrechtliche oder tarifliche Ausschlussfristen berufen können.
Vielleicht kann mir ja einer von euch erklären, was die genau von mir wollen. Die Frau beim Telefonservice der Agentur für Arbeit konnte es jedenfalls nicht und wollte meine Anfrage an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten.

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WebSurfer am :

das einzige, was ich dazu finden konnte ^^
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?p=340654

Schaf Nase am :

Vermutungsmodus:

Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat Arbeitslosengeld für einen Zeitraum bezogen in dem möglicherweise (z.B. wegen laufender Kündigungsschutzklage) noch Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Der Anspruch auf den dem Arbeitslosengeld entsprechenden Teil dieses Arbeitsentgeltes wäre damit auf die Agentur für Arbeit übergegangen, ergo, die Agentur kann vom Arbeitgeber die Erstattung verlangen, weil der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer hätte zahlen müssen und der AN während dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte (§ 143 SGB III).

Falls der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, dann können arbeits- oder tarifvertragliche Verfallsfristen den Anspruch verfallen lassen (z.B. "Alle Ansprüche aus diesem Tarufvertrag müssen innerhalb von 6 Monaten bei der Gegenseite schriftlich geltend gemacht werden. Werden diese Ansprüche abgewiesen oder nicht erfüllt, so müssen sie binnen weiterer drei Monate nach schriftlicher Geltendmachung gerichtlich geltend gemacht, anderenfalls verfallen sie.") Allerdings verfallen die Ansprüche nicht automatisch, sondern der Verfall muss geltend gemacht werden (siogenannte "Einrede der Verjährung.")

Da ich in der Materie nicht sonderlich bewandert bin, fängt jatzt der Spekulationsmodus an:
Da der Arbeits- bzw. Tarifvertrag aber nicht mit der Agentur abgeschlossen wurde, können diese Fristen für die Geltendmachung nicht für sie gelten. Eine Einrede der Verjährung gegenüber der Agentur für Arbeit dürfte daher juristisch keine Folgen haben.
Interessant ist jetzt die Frage, wie es eigentlich zu beurteilen ist, wenn der AN den Anspruch tatsächlich hat verfristen lassen und ihm damit kein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes mehr zustünde, ob dann die Agentur das Arbeitslosengeld zurückfordern kann.

Das sollte aber ein Fachanwalt klären. Falls es um mehr als 200,- € geht, sollte man über eine Konsultation nachdenken.

KayGee am :

Was den oberen Absatz von Schaf Nase betrifft: völlig korrekt!

Ansonsten bedeutet das nur: Die Agentur für Arbeit erhebt Ansprüche an ihre Anteil, falls ein Gerichtsbeschluss den Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitentgelts verurteilt. Der Arbeitgeber wird gebeten, die Klappe zu halten und jetzt nicht das große Diskutieren und Gegenklagen mit der BA zu beginnen, sondern den Beschluss des noch laufenden Falls einfach abzuwarten. Das ist nichts weiter als ein rechtzeitiges Fingerheben der BA :-)

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